Änderungen Fahrerlaubnisrecht

Mobilitätsalternative für Autofahrer

Krafträder der Klasse A1 mit Autoführerschein fahren

Trotz zum Teil deutlicher Kritik diverser Verkehrssicherheitsverbände hat der Bundesrat am 20. Dezember 2019 beschlossen, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3 – alt) künftig auch die sogenannten Leichtkrafträder (Krafträder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW), bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, fahren dürfen, wenn sie die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren besitzen und mindestens 25 Jahre alt sind.

Zum Führen dieser Krafträder wird normalerweise die Fahrerlaubnis der Klasse A1 (Mindestalter: 16 Jahre) benötigt, für die eine vollständige Fahrschulausbildung (16 Theorie-Einheiten à 90 Minuten, 14 Praxis-Einheiten à 45 Minuten) mit theoretischer und praktischer Prüfung erforderlich ist.

Die neue Berechtigung, Klasse A1-Krafträder mit der Fahrerlaubnisklasse B fahren zu dürfen, wird ohne Fahrprüfung erteilt. Voraussetzung ist allerdings der Nachweis einer von einem Fahrlehrer durchgeführten Fahrerschulung, die aus mindestens neun Unterrichtseinheiten à 90 Minuten besteht (vier in der Theorie und fünf in der Praxis).

Fahrerlaubniserweiterung gilt nur innerhalb von Deutschland

Mit der am 31.12.2019 in Kraft getretenen Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23.12.2019 (BGBl. I, S. 2937 ff.) nutzt nun auch Deutschland die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2006/126/EG (3. EU-Führerscheinrichtlinie) seit 19. Januar 2007 bestehende Ermächtigung der EU-Mitgliedsstaaten, für ihr Hoheitsgebiet das Fahren von Krafträdern der Klasse A1 mit der Fahrerlaubnis-Klasse B zu erlauben.

Die neue Berechtigung gilt nur innerhalb von Deutschland.
Fahrten ins Ausland sind damit nicht erlaubt.

Nachweis der Fahrberechtigung im Führerschein

Nachgewiesen wird die in § 6b FeV geregelte neue Motorrad-Fahrberechtigung durch den im Führerschein hinter der Klasse B eingetragenen Schlüssel 196 (Anlage 9 FeV).

Landläufig spricht man daher – was aber nicht ganz korrekt ist – von der „Fahrerlaubnisklasse B 196“.

Höchstgeschwindigkeit gesetzlich nicht begrenzt

Eine gesetzlich vorgegebene Höchstgeschwindigkeit gilt für Motorräder der Fahrerlaubnisklasse A1 nicht.

Die im Wesentlichen von der Motorleistung und dem Gewicht dieser Krafträder abhängige Maximalgeschwindigkeit liegt im Praxistest mit bis zu 120 km/h erheblich über der bis zum 19.01.2013 (Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) für diese Kraftfahrzeugart geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Kraftfahrzeuge der Klasse AM dürfen weiterhin mit der Klasse B gefahren werden

Die bisher schon gültige Regel, die allen Inhabern der Fahrerlaubnis-Klasse B das Fahren von in die Fahrerlaubnisklasse AM fallenden Kleinkrafträdern bis 45 km/h (EU-Fahrzeugklasse L1e-B) erlaubt, bleibt von § 6b FeV unberührt und gilt uneingeschränkt weiter.

Besitzstand älterer Fahrerlaubnisse

Die Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. April 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erworben haben, dürfen weiterhin (ohne Fahrerschulung und Eintrag des Schlüssels 196) Krafträder der Klasse A1 fahren.

Evaluierung

Die Auswirkungen der neuen Fahrberechtigung werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor.