Begleitendes Fahren ab 17 Jahren
Modelversuch “Begleitetes Fahren ab 17‘‘ in NRW
Sie möchten bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres am Straßenverkehr teilnehmen und interessieren sich für das “Begleitete Fahren ab 17“?
Dann müssen Sie folgende Dinge beachten:
Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für junge Menschen statistisch nachgewiesen wesentlich höher. Um die Sicherheit junger Fahranfänger zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit erhalten, mehr Erfahrungen zu sammeln. Auch Nordrhein–Westfalen hat sich deshalb entschlossen, an dem Modelversuch “Begleitetes Fahren ab 17” teilzunehmen.
Um selbst als Fahranfänger an diesem Modelversuch teilzunehmen, müsst ihr zu dem normalen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zusätzlich einen Antrag auf Teilnahme an dem Modelversuch stellen. Die Teilnahme ist hinsichtlich der Fahranfänger mit keinerlei Bedingungen verbunden. Entsprechende Antragsvordrucke erhalten Sie bei in der Fahrschule oder unten auf dieser Seite unter der Kategorie –> Formulare BF17 – Bürgerbüro
Nach Besuch einer Fahrschule und Bestehen der Führerscheinprüfung erhalten Sie zunächst eine Prüfbescheinigung, die Sie berechtigt, unter Begleitung bestimmter Personen Fahrzeuge der Klasse B und/oder BE (PKW) im Inland zu führen.
Für die Personen, die Sie begleiten soll, gelten folgende Bedingungen:
Die Begleitperson muss namentlich in Ihrer Prüfbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleiter eingetragen werden. Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein Die Begleiter müssen mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE besitzen. Der Besitz der alten Fahrerlaubnisklasse 3 steht diesen Klassen gleich. Die Begleiter dürfen nur max. 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg vorweisen.
Jede von Ihnen genannte Begleitperson muss eine entsprechende Einverständniserklärung abgeben und bestätigen, dass sie von den gesetzlichen Bestimmungen für Begleitpersonen Kenntnis genommen hat. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie ebenfalls in der Fahrschule oder unten auf dieser Seite unter der Kategorie –> Formulare BF17 – Bürgerbüro.
Für jede von Ihnen genannte Begleitperson ist bei der Antragstellung eine zusätzliche Gebühr von je 8.30 € für die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister zu entrichten.
Sie als Fahrerlaubnisinhaber dürfen Kraftfahrzeuge der Klassen B oder BE nicht führen, wenn die begleitende Person
den Führerschein der Klasse B (oder Klasse 3) nicht mitführt, 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem– oder Blutalkoholkonzentration führt, unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
In diesem Fall ist die Prüfungsbescheinigung durch die Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu wiederufen. Eine neue Fahrerlaubnis kann, neben allen anderen Voraussetzungen erst dann erteilt werden, wenn Sie zuvor an einem Aufbauseminar für in der Probezeit auffällig gewordene Fahranfänger teilgenommen haben. Dies gilt auch für die Erteilung der vollen Fahrerlaubnisklasse B, wenn Sie zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. Durch die zwingende Teilnahme entstehen weitere Kosten und i.d.R. eine gewisse Wartezeit, bis ein entsprechendes Aufbauseminar zustande kommt, da die durchführende Fahrschule dazu mindestens 6 Teilnehmer benötigt.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollenden und weiterhin im Besitz der Ihnen erteilten Prüfbescheinigung sind, wird Ihnen auf Antrag der übliche EU–Kartenführerschein erteilt. Die Gebühren dafür belaufen sich auf 7,70 € und die bisherige Prüfbescheinigung wird eingezogen. Der Antrag muss bei der Führerscheinstelle in Schwelm gestellt werden.
Es ist auch möglich, den Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheines bereits 3 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres zu stellen, so dass Ihnen dieser an Ihrem 18. Geburtstag ausgehändigt werden kann, sofern Sie dann weiterhin die Voraussetzungen erfüllen.